Schuldenbereinigungsverfahren
2 Gründe für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren:
- Erfolgreich abgeschlossenes Schuldenbereinigungsverfahren verhindert Insolvenz!
- Erfloglos durchgeführtes Schuldenbereinigungsverfahren kann zwingende Voraussetzung für Insolvenzantrag sein.
Was ist ein Schuldenbereinigungsverfahren?
Zwingende Voraussetzung für die Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Durchführung eines Außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens.
Das Außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist Ihre Chance, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Das Gesetz sieht vor, dass vor Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattfindet. Hierdurch soll die Zahl der Insolvenzverfahren reduziert werden.
Eine außergerichtliche Einigung kommt nur zustande, wenn alle beteiligten Gläubiger:innen ausdrücklich zustimmen. Es gibt keine Mehrheitsentscheidung. Stimmen alle Gläubiger:innen zu, hat die Vereinbarung die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs (§ 779 BGB). Das bedeutet: Forderungen erlöschen, soweit ein Erlass bzw. Teilerlass vereinbart worden ist. Die bloßen Verhandlungen lassen die Forderungen und etwaige Sicherheiten unberührt. Den Gläubiger:innen steht es frei, ihre Forderung jederzeit weiterzuverfolgen, d.h. auch gerichtlich geltend zu machen. Insbesondere wird die Zwangsvollstreckung nicht verhindert.
Kann ich ein Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren alleine durchführen?
Nein. Das Gesetz sieht vor, dass das Außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren von einer geeigneten Person oder Stelle begleitet wird. Eine solche geeignete Person ist ein Rechtsanwalt und eine geeignete Stelle die Rechtsanwaltskanzlei fuchsrohrbach Rechtsanwälte.
Scheitert der Einigungsversuch, bescheinigt die geeignete Person oder Stelle, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erfolglos versucht wurde. Diese sogenannte Scheiternsbescheinigung ist zwingend dem Antrag der Schuldner:innen auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beizufügen, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Anforderungen an den Schuldenbereinigungsversuch
Zur Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs muss ein Plan erstellt werden.
Form
Einen Vordruck für die Erstellung eines Schuldenbereinigungsversuchs gibt es nicht. Man kann sich aber an den Vordrucken für den gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch orientieren.
Angebot
Schuldner:innen unterbreiten den Gläubigern ein Angebot zur Einigung. Den Gläuigern steh es frei, das Angebot anzunehmen, abzulehnen oder Änderungen zu verlangen.
Inhalt
Der Inhalt des Angebots ist individuell. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Es können Raten- oder Einmalzahlungen genauso wie Stundungen, (Teil-) Erlasse und Sicherheiten vereinbart werden.
Gleichbehandlung?
Die Gleichbehandlung der Gläubiger ist nicht notwendig. Anders als im späteren Insolvenzverfahren findet § 294 InsO keine Anwendung. Es können also mit verschiedenen Gläubigern verschiedene Regelungen getroffen werden.
Einkommensnachweis
Die Gläubiger verlangen einen Nachweis über das aktuelle Einkommen und sonstige Vermögen der Schuldner: innen. Ferner muss den Gläubigern erklärt werden, wie die Schulden-bereinigung erfolgen soll.
Ernsthaftigkeit
Die Insolvenzgerichte stellen unterschiedlich strenge Anforderungen an den Schuldenbereinigungsversuch. Die Schuldner:innen müssen nachweisen, dass es einen ernsthaften Einigungsversuch gab.