Verbraucherinsolvenz vs. Regelinsolvenz​

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Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Privatinsolvenz

Ein Insolvenzverfahren – sei es von einem Unternehmen oder einer Privatperson beantragt, beginnt grundsätzlich mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht. Bevor man einen solchen Antrag jedoch stellen kann, muss man überprüfen, welche Form des Insolvenzverfahrens die Richtige ist, um Fehler und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Bei Privatpersonen ist zunächst die Unterscheidung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenz entscheidend. Verbraucher, d.h. Schuldner:innen, die nie in ihrem Leben eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, müssen das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. 

Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung selbstständig tätig, so muss das Regelinsolvenzverfahren beantragt werden. Bei ehemals selbstständig tätigen Personen (die selbstständige Tätigkeit muss vollständig beendet sein) muss differenziert werden. Beträgt die Anzahl der Gläubiger 20 oder mehr, ist das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen. Es kann auch bei weniger als 20 Gläubigern notwendig sein, das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen, und zwar dann, wenn der Schuldner sogenannte „ungeordnete Vermögensverhältnisse“ hat, vgl. § 304 Abs.2 InsO. Wann diese Einzelfälle vorliegen, ist für den juristischen Laien schwierig nachzuvollziehen, weshalb sich die Inanspruchnahme professioneller rechtlicher Unterstützung empfiehlt. 

Ein weiteres Kriterium für die Abgrenzung sind Forderungen aus Arbeitsverträgen. Bestehen gegen den/die Schuldner:in Forderungen aus Arbeitsverträgen, so ist die Regelinsolvenz zu beantragen, auch wenn weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind. Sind dagegen keine Forderungen aus Arbeitsverträgen vorhanden, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden. Allerdings sind auch hier die Ausführungen zu den „ungeordneten Vermögensverhältnissen“ zu beachten. 

Für alle Privatpersonen besteht in der Regel die Möglichkeit, die sogenannte Restschuldbefreiung zu erlangen, d.h. dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Durchführung der Wohlverwaltensperiode die anschließend noch offenen Restschulden erlassen werden. Dies gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für (ehemals) unternehmerisch tätige Schuldner:innen und Freiberufler.

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Schuldenbereinigungsverfahren

2 Gründe für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren:

  1. Erfolgreich abgeschlossenes Schuldenbereinigungsverfahren verhindert Insolvenz!
  2. Erfloglos durchgeführtes Schuldenbereinigungsverfahren kann zwingende Voraussetzung für Insolvenzantrag sein. 

Was ist ein Schuldenbereinigungsverfahren?

Zwingende Voraussetzung für die Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Durchführung eines Außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens. 

Das Außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist Ihre Chance, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Das Gesetz sieht vor, dass vor Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattfindet. Hierdurch soll die Zahl der Insolvenzverfahren reduziert werden.

Eine außergerichtliche Einigung kommt nur zustande, wenn alle beteiligten Gläubiger:innen ausdrücklich zustimmen. Es gibt keine Mehrheitsentscheidung. Stimmen alle Gläubiger:innen zu, hat die Vereinbarung die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs (§ 779 BGB). Das bedeutet: Forderungen erlöschen, soweit ein Erlass bzw. Teilerlass vereinbart worden ist. Die bloßen Verhandlungen lassen die Forderungen und etwaige Sicherheiten unberührt. Den Gläubiger:innen steht es frei, ihre Forderung jederzeit weiterzuverfolgen, d.h. auch gerichtlich geltend zu machen. Insbesondere wird die Zwangsvollstreckung nicht verhindert. 

Kann ich ein Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren alleine durchführen?

Nein. Das Gesetz sieht vor, dass das Außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren von einer geeigneten Person oder Stelle begleitet wird. Eine solche geeignete Person ist ein Rechtsanwalt und eine geeignete Stelle die Rechtsanwaltskanzlei fuchsrohrbach Rechtsanwälte

Scheitert der Einigungsversuch, bescheinigt die geeignete Person oder Stelle, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erfolglos versucht wurde. Diese sogenannte Scheiternsbescheinigung ist zwingend dem Antrag der Schuldner:innen auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beizufügen, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Anforderungen an den Schuldenbereinigungsversuch

Zur Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs muss ein Plan erstellt werden. 

Form

Einen Vordruck für die Erstellung eines Schuldenbereinigungsversuchs gibt es nicht. Man kann sich aber an den Vordrucken für den gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch orientieren.

Angebot

Schuldner:innen unterbreiten den Gläubigern ein Angebot zur Einigung. Den Gläuigern steh es frei, das Angebot anzunehmen, abzulehnen oder Änderungen zu verlangen.

Inhalt

Der Inhalt des Angebots ist individuell. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Es können Raten- oder Einmalzahlungen genauso wie Stundungen, (Teil-) Erlasse und Sicherheiten vereinbart werden.

Gleichbehandlung?

Die Gleichbehandlung der Gläubiger ist nicht notwendig. Anders als im späteren Insolvenzverfahren findet § 294 InsO keine Anwendung. Es können also mit verschiedenen Gläubigern verschiedene Regelungen getroffen werden.

Einkommensnachweis

Die Gläubiger verlangen einen Nachweis über das aktuelle Einkommen und sonstige Vermögen der Schuldner: innen. Ferner muss den Gläubigern erklärt werden, wie die Schulden-bereinigung erfolgen soll.

Ernsthaftigkeit

Die Insolvenzgerichte stellen unterschiedlich strenge Anforderungen an den Schuldenbereinigungsversuch. Die Schuldner:innen müssen nachweisen, dass es einen ernsthaften Einigungsversuch gab.