Außergerichtliche Vertretung

Eine außergerichtliche Einigung bietet Ihnen die Chance, Schulden ohne ein langwieriges Gerichtsverfahren zu regulieren. Wir übernehmen die Verhandlungen mit Ihren Gläubigern und streben eine faire Lösung an. Mit unserer Unterstützung sichern Sie sich den Weg zu einem schnellen, außergerichtlichen Neustart.

Wir für Sie

Unser erfahrenes Team von Fachanwälten steht Ihnen bei finanziellen Schwierigkeiten zur Seite. Wir unterstützen Sie nicht nur bei der außergerichtlichen Vertretung gegenüber Ihren Gläubigern, sondern geben Ihnen auch wertvolle Tipps zur optimalen Vorgehensweise. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, begleiten wir Sie kompetent bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens. Ihr Weg zur finanziellen Entlastung beginnt mit unserer professionellen Unterstützung.

Wir verhandeln direkt mit Ihren Gläubigern, um eine faire und tragbare Vereinbarung zu finden, die auf Ihre finanzielle Situation abgestimmt ist. Dabei entwickeln wir realistische Rückzahlungspläne und nutzen unsere juristische Expertise, um Ihre Interessen bestmöglich zu schützen. Durch unsere Unterstützung können kostspielige und langwierige Gerichtsverfahren vermieden werden, sodass Sie schneller zu einer finanziellen Entlastung gelangen.

Wir prüfen Ihre finanzielle Situation, um sicherzustellen, dass ein Insolvenzantrag der richtige Weg für Sie ist. Anschließend unterstützen wir Sie bei der korrekten Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen und Angaben, damit der Antrag rechtssicher eingereicht wird. Während des gesamten Prozesses stehen wir Ihnen beratend zur Seite, beantworten Ihre Fragen und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.

Wichtige Fragen im Überblick

Zwingende Voraussetzung für die Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Durchführung eines Außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens. 

Das Außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist Ihre Chance, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Das Gesetz sieht vor, dass vor Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattfindet. Hierdurch soll die Zahl der Insolvenzverfahren reduziert werden.

Eine außergerichtliche Einigung kommt nur zustande, wenn alle beteiligten Gläubiger:innen ausdrücklich zustimmen. Es gibt keine Mehrheitsentscheidung. Stimmen alle Gläubiger:innen zu, hat die Vereinbarung die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs (§ 779 BGB). Das bedeutet: Forderungen erlöschen, soweit ein Erlass bzw. Teilerlass vereinbart worden ist. Die bloßen Verhandlungen lassen die Forderungen und etwaige Sicherheiten unberührt. Den Gläubiger:innen steht es frei, ihre Forderung jederzeit weiterzuverfolgen, d.h. auch gerichtlich geltend zu machen. Insbesondere wird die Zwangsvollstreckung nicht verhindert. 

Nein. Das Gesetz sieht vor, dass das Außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren von einer geeigneten Person oder Stelle begleitet wird. Eine solche geeignete Person ist ein Rechtsanwalt und eine geeignete Stelle die Rechtsanwaltskanzlei fuchsrohrbach Rechtsanwälte

Scheitert der Einigungsversuch, bescheinigt die geeignete Person oder Stelle, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erfolglos versucht wurde. Diese sogenannte Scheiternsbescheinigung ist zwingend dem Antrag der Schuldner:innen auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beizufügen, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.


Wenn Sie Schulden haben und eine Verbraucherinsolvenz beantragen möchten, müssen Sie vorher versuchen, sich außergerichtlich mit Ihren Gläubigern zu einigen.

Ein solcher außergerichtlicher Vergleich ist eine wichtige Möglichkeit, um eine Insolvenz zu vermeiden. Dabei versuchen Sie, zusammen mit Ihren Gläubigern eine gemeinsame Lösung zu finden, wie Sie Ihre Schulden zurückzahlen können. Es ist wichtig, frühzeitig offen mit den Gläubigern zu sprechen, damit Sie eine Rückzahlungsvereinbarung treffen können, die für beide Seiten akzeptabel ist. Eine solche Einigung spart oft Zeit und Geld und kann die Belastung für alle Beteiligten verringern.

Für die Beantragung eines Regelinsolvenzverfahrens ist es nicht erforderlich, vorher ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Auch hier gilt jedoch, dass es günstiger und schneller sein kann, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. 

Verbraucher:innen, d.h. Schuldner:innen, die nie in ihrem Leben eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, müssen das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. 

Schuldner:innen, die  zum Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung selbstständig tätig sind, müssen dagegen das Regelinsolvenzverfahren beantragen.

Bei ehemals selbstständig tätigen Personen (die selbstständige Tätigkeit muss vollständig beendet sein) muss differenziert werden.

Ein Pfändungsschutzkonto schützt Zahlungseingänge. Der Schutz vor Kontopfändung erstreckt sich auf sämtliche Geldeingänge auf dem P-Konto bis zur Höhe des pfändungsgeschützten Betrages (Grundfreibetrag zuzüglich etwaiger Erhöhungen). Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Gehalt, Rückerstattungen von Online-Käufen oder Erbschaften handelt, solange der Betrag innerhalb dieses Rahmens bleibt. Wenn jedoch der Geldeingang den pfändungsgeschützten Betrag übersteigt, besteht grundsätzlich kein Pfändungsschutz mehr.

Nein, das P-Konto kann nur auf Guthabenbasis geführt werden. Andere Vereinbarungen können mit Ihrer Bank vereinbart werden, hier gilt die Vertragsfreiheit. Es können aber keine allgemeinen Aussagen hierzu getroffen werden, da dies anhängig von der jeweiligen Bank ist. 

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Privatinsolvenzen in Zahlen

Die wichtigsten Zahlen im Überblick 

79.620

Privatinsolvenzverfahren 2021

768

Außergerichtliche Einigungen

3.460,5

Milliarden € Forderungen

90,7%

Zunahme zum Vorjahr

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