Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Wenn eine Pfändung des Zahlungskontos droht oder bereits erfolgt ist, gibt es eine Möglichkeit, das Konto zu schützen: die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto.
Was ist ein P-Konto?
Selbst nach einer Pfändung ist es möglich, ein reguläres Zahlungskonto in ein P-Konto umzuwandeln. Dies kann besonders für Personen relevant sein, die mit einer drohenden Privatinsolvenz konfrontiert sind.
Das P-Konto, kurz für Pfändungsschutzkonto, erlaubt Personen, deren Konto gepfändet wurde, Zugriff auf einen bestimmten unpfändbaren Betrag ihres Kontoguthabens zu behalten. Bis zu dem gesetzlich festgelegten Basisbetrag von derzeit 1.410 Euro können Kontoinhaber darauf zugreifen, ohne weitere Maßnahmen ergreifen zu müssen.
Banken müssen P-Konten zu den üblichen Kontoführungsgebühren anbieten. Es ist nicht erlaubt, zusätzliche Gebühren für die Führung eines Pfändungsschutzkontos zu erheben. Die Rechtsprechung hat Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken für ungültig erklärt, die Gebühren für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen von Kunden verlangen.
Wichtige Fragen im Überblick
Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, bietet Ihnen finanzielle Sicherheit in schwierigen Zeiten. Mit einem P-Konto können Sie sicherstellen, dass ein Teil Ihres Einkommens vor Pfändungen geschützt ist, während Sie dennoch Ihre grundlegenden Ausgaben decken können. Es ist eine praktische Lösung, um Ihre finanzielle Stabilität zu wahren und Ihre Lebensqualität zu erhalten. exercitation.
JA, das ist möglich. Wenn das Guthaben des Bankkontos bereits gepfändet wurde, können Schuldner:innen die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto beantragen. Dieser Antrag muss spätestens bis zum Beginn des vierten Geschäftstages nach der Erklärung über die Umwandlung gestellt werden. Es ist ratsam, schnell zu handeln, da die Bank grundsätzlich den gepfändeten Betrag einen Monat nach Erhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger überweist. Wenn die Umwandlung in ein P-Konto vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wird, greift der Pfändungsschutz bereits für den Monat der Pfändung.
Ja, das geht. Natürliche Personen, einschließlich Selbstständiger, können ein P-Konto eröffnen. Jedoch können juristische Personen wie eine GmbH kein P-Konto führen. Wenn ein Selbstständiger ein P-Konto führt, genießen auch seine Einkünfte den Kontopfändungsschutz auf diesem Konto.
P-Konten müssen zu den regulären Kontoführungsgebühren angeboten werden. Banken können daher mit ihren Kunden die gleichen Gebühren vereinbaren, die üblicherweise für die Führung eines herkömmlichen Bankkontos mit vergleichbaren Leistungen gelten. Haben Sie bereits ein Konto entstehen grundsätzlich keine weiteren Kosten.
Ein Pfändungsschutzkonto schützt Zahlungseingänge. Der Schutz vor Kontopfändung erstreckt sich auf sämtliche Geldeingänge auf dem P-Konto bis zur Höhe des pfändungsgeschützten Betrages (Grundfreibetrag zuzüglich etwaiger Erhöhungen). Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Gehalt, Rückerstattungen von Online-Käufen oder Erbschaften handelt, solange der Betrag innerhalb dieses Rahmens bleibt. Wenn jedoch der Geldeingang den pfändungsgeschützten Betrag übersteigt, besteht grundsätzlich kein Pfändungsschutz mehr.
Nein, das P-Konto kann nur auf Guthabenbasis geführt werden. Andere Vereinbarungen können mit Ihrer Bank vereinbart werden, hier gilt die Vertragsfreiheit. Es können aber keine allgemeinen Aussagen hierzu getroffen werden, da dies anhängig von der jeweiligen Bank ist.
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