Verbraucherinsolvenz vs. Regelinsolvenz

Ein Insolvenzverfahren – sei es von einem Unternehmen oder einer Privatperson beantragt, beginnt grundsätzlich mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht. Bevor man einen solchen Antrag jedoch stellen kann, muss man überprüfen, welche Form des Insolvenzverfahrens die Richtige ist, um Fehler und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Bei Privatpersonen ist zunächst die Unterscheidung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenz entscheidend. Verbraucher, d.h. Schuldner:innen, die nie in ihrem Leben eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, müssen das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. 

Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung selbstständig tätig, so muss das Regelinsolvenzverfahren beantragt werden. Bei ehemals selbstständig tätigen Personen (die selbstständige Tätigkeit muss vollständig beendet sein) muss differenziert werden. Beträgt die Anzahl der Gläubiger 20 oder mehr, ist das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen. Es kann auch bei weniger als 20 Gläubigern notwendig sein, das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen, und zwar dann, wenn der Schuldner sogenannte „ungeordnete Vermögensverhältnisse“ hat, vgl. § 304 Abs.2 InsO. Wann diese Einzelfälle vorliegen, ist für den juristischen Laien schwierig nachzuvollziehen, weshalb sich die Inanspruchnahme professioneller rechtlicher Unterstützung empfiehlt. 

Ein weiteres Kriterium für die Abgrenzung sind Forderungen aus Arbeitsverträgen. Bestehen gegen den/die Schuldner:in Forderungen aus Arbeitsverträgen, so ist die Regelinsolvenz zu beantragen, auch wenn weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind. Sind dagegen keine Forderungen aus Arbeitsverträgen vorhanden, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden. Allerdings sind auch hier die Ausführungen zu den „ungeordneten Vermögensverhältnissen“ zu beachten. 

Für alle Privatpersonen besteht in der Regel die Möglichkeit, die sogenannte Restschuldbefreiung zu erlangen, d.h. dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Durchführung der Wohlverwaltensperiode die anschließend noch offenen Restschulden erlassen werden. Dies gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für (ehemals) unternehmerisch tätige Schuldner:innen und Freiberufler.