Pfändungsfreibeträge

Wussten Sie, dass Ihnen auch bei einer Pfändung ein bestimmter Betrag Ihres Einkommens garantiert bleibt? Die Pfändungsfreibeträge schützen Ihr Existenzminimum, damit Sie trotz Schulden den Alltag meistern können. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Freibeträge optimal nutzen und mehr finanzielle Sicherheit gewinnen.

Ihr Schutzschild

Im Falle einer Privatinsolvenz oder Lohnpfändung gibt es gesetzliche Regelungen, die Ihr Existenzminimum schützen. Die Pfändungsfreibeträge legen fest, welcher Teil Ihres Einkommens vor einer Pfändung sicher ist, damit Sie weiterhin Ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Freibeträge aktuell gelten, welche Einkommensarten geschützt sind und wie Sie eine Erhöhung des Freibetrags beantragen können. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und finanzielle Sicherheit zu gewährleisten.

Der Pfändungsfreibetrag schützt Ihr Existenzminimum im Falle einer Pfändung, damit Sie weiterhin Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Er legt fest, welcher Teil Ihres Einkommens unpfändbar ist und wird individuell anhand Ihres Nettoeinkommens sowie der Anzahl unterhaltspflichtiger Personen berechnet.

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Wichtige Fragen im Überblick

Der Pfändungsfreibetrag ist der Betrag, der einem Schuldner auch bei einer Lohn- oder Kontopfändung zur Verfügung bleiben muss, um seinen grundlegenden Lebensunterhalt zu sichern. Dieser Betrag ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Schuldners sowie der Anzahl der Personen, für die er unterhaltspflichtig ist (zum Beispiel Kinder oder Ehepartner). Der Pfändungsfreibetrag soll sicherstellen, dass der Schuldner trotz Pfändungen weiterhin seine alltäglichen Ausgaben bestreiten kann.

Die Höhe des Pfändungsfreibetrags wird durch die Pfändungstabelle festgelegt, die regelmäßig aktualisiert wird. Dabei wird der Freibetrag anhand des Nettoeinkommens des Schuldners und der Anzahl der Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, bestimmt. Für eine alleinstehende Person ohne Unterhaltspflichten liegt der Pfändungsfreibetrag beispielsweise im Jahr 2024 bei rund 1.491,75 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist unpfändbar, das heißt, das Einkommen des Schuldners darf diese Grenze nicht unterschreiten.

Die Berechnung des Pfändungsfreibetrags erfolgt auf Grundlage des monatlichen Nettoeinkommens des Schuldners und berücksichtigt die Anzahl der Personen, denen er unterhaltspflichtig ist. Zunächst wird das Nettoeinkommen des Schuldners ermittelt, also das Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben.  Dieser Grundfreibetrag erhöht sich, wenn der Schuldner unterhaltspflichtig gegenüber anderen Personen ist, beispielsweise gegenüber Kindern oder einem Ehepartner. Für jede unterhaltspflichtige Person wird ein zusätzlicher Freibetrag gewährt. Die genaue Höhe des Pfändungsfreibetrags und der pfändbaren Beträge richtet sich nach der sogenannten Pfändungstabelle, die regelmäßig angepasst wird. Diese Tabelle legt fest, wie viel des Einkommens oberhalb des Grundfreibetrags gepfändet werden kann. In der Praxis wird der pfändbare Betrag als die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen und dem festgelegten Freibetrag berechnet. Besondere Regelungen ermöglichen es, den Pfändungsfreibetrag unter bestimmten Umständen, wie etwa bei hohen Krankheitskosten oder besonderen familiären Belastungen, zu erhöhen.

Ja, auch Selbstständige haben Anspruch auf einen Pfändungsfreibetrag, jedoch gibt es bei ihnen einige Besonderheiten im Vergleich zu Arbeitnehmern. Der Pfändungsfreibetrag schützt auch bei Selbstständigen das Existenzminimum und sorgt dafür, dass sie trotz Pfändungen weiterhin ihren Lebensunterhalt und die laufenden Geschäftskosten bestreiten können. Da das Einkommen von Selbstständigen oft unregelmäßig oder schwankend ist, erfolgt die Berechnung auf Basis des tatsächlichen Gewinns aus der selbstständigen Tätigkeit. Der Gewinn wird ermittelt, indem die betrieblichen Ausgaben vom Einkommen abgezogen werden. Die allgemeinen Regelungen zum Pfändungsfreibetrag gelten auch für Selbstständige.

Darüber hinaus haben Selbstständige die Möglichkeit, notwendige betriebliche Mittel vor der Pfändung zu schützen, sofern diese für die Fortführung der Tätigkeit unerlässlich sind. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft und gerichtlich bestätigt werden. Da das Einkommen von Selbstständigen häufig Schwankungen unterliegt, kann es sinnvoll sein, eine Anpassung des Freibetrags beim zuständigen Gericht zu beantragen, insbesondere wenn die laufenden Geschäftsausgaben hoch sind oder das Einkommen unterhalb des Existenzminimums liegt.

Um den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen, gibt es bestimmte Voraussetzungen und Vorgehensweisen, die in besonderen Fällen greifen können. Eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags kann möglich sein, wenn der reguläre Freibetrag nicht ausreicht, um den individuellen Lebensunterhalt zu sichern, beispielsweise bei außergewöhnlichen finanziellen Belastungen wie hohen Mietkosten, Krankheitskosten oder besonderen Unterhaltspflichten. Um eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags zu beantragen, muss der Schuldner einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellen. In diesem Antrag muss dargelegt werden, warum der reguläre Freibetrag nicht ausreicht und welche zusätzlichen Ausgaben oder Belastungen bestehen. Es ist wichtig, dass die außergewöhnlichen Belastungen nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Vorlage von Mietverträgen, Rechnungen oder ärztlichen Attesten. Das Gericht prüft dann den Antrag und entscheidet, ob eine Anpassung des Freibetrags gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann der Pfändungsfreibetrag auch in Fällen, in denen weitere unterhaltsberechtigte Personen hinzukommen (z. B. bei der Geburt eines Kindes), erhöht werden.

Bei einer Kontopfändung bleibt der Pfändungsfreibetrag durch das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geschützt. Ein P-Konto ist ein spezielles Girokonto, das dem Schuldner auch bei einer Pfändung einen unpfändbaren Betrag garantiert, sodass er weiterhin über diesen Betrag verfügen kann, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Pfändungsfreibetrag auf einem P-Konto entspricht dem monatlichen Grundfreibetrag, der gesetzlich festgelegt ist.

Weitere Informationen zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) findest du hier

Vom Pfändungsfreibetrag sind grundsätzlich alle Einkünfte geschützt, die dazu dienen, den Lebensunterhalt des Schuldners zu sichern. Dies betrifft in erster Linie das monatliche Nettoeinkommen aus einer abhängigen Beschäftigung, also Löhne und Gehälter. Darüber hinaus gibt es jedoch auch weitere Einkommensarten, die vom Pfändungsschutz erfasst werden. Dazu gehören unter anderem Renten, sowohl Alters- als auch Erwerbsminderungsrenten, sowie bestimmte Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II, Sozialhilfe oder Wohngeld. Diese Einkünfte sind ebenfalls bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags geschützt. Auch Unterhaltszahlungen an den Schuldner und Kindergeld fallen unter den Pfändungsschutz, sofern sie für den laufenden Unterhalt benötigt werden. Zudem können auch Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld bis zu einem bestimmten Betrag pfändungsfrei bleiben. Für jede dieser Einkommensarten gilt, dass nur der Teil gepfändet werden kann, der den gesetzlich festgelegten Pfändungsfreibetrag übersteigt. Es gibt allerdings Einkünfte, die vollständig unpfändbar sind, wie zum Beispiel bestimmte Sozialleistungen, die einen besonderen Schutz genießen, wie das Blindengeld oder die Grundsicherung im Alter. Insgesamt ist der Pfändungsfreibetrag dafür gedacht, dem Schuldner ein finanzielles Minimum zu garantieren, sodass er seinen Lebensunterhalt weiterhin bestreiten kann, auch wenn eine Pfändung vorliegt.

Wenn Ihr Einkommen den Pfändungsfreibetrag übersteigt, wird der Teil Ihres Einkommens, der über dem gesetzlich festgelegten Freibetrag liegt, gepfändet. Der Pfändungsfreibetrag stellt sicher, dass Ihnen ein Mindestbetrag für den Lebensunterhalt erhalten bleibt, doch alle Einkünfte, die darüber hinausgehen, sind grundsätzlich pfändbar. Die Höhe des Betrags, der gepfändet werden kann, richtet sich nach der sogenannten Pfändungstabelle, die in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist. Diese Tabelle gibt gestaffelt an, welcher Teil des über den Freibetrag hinausgehenden Einkommens gepfändet werden darf, und berücksichtigt dabei auch, ob und wie viele Personen Sie unterhaltspflichtig sind. Je mehr Unterhaltspflichten bestehen, desto höher ist der geschützte Teil Ihres Einkommens.

Der Pfändungsfreibetrag gilt grundsätzlich nur für den Schuldner selbst und schützt dessen Einkommen bis zu einer bestimmten Grenze vor der Pfändung. Allerdings kann der Pfändungsfreibetrag erhöht werden, wenn der Schuldner gegenüber anderen Personen unterhaltspflichtig ist, was auch den Ehegatten oder Lebenspartner umfassen kann. Wenn der Schuldner also finanziell für den Ehegatten oder Partner sorgen muss, wird dies bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags berücksichtigt, und der geschützte Betrag wird entsprechend erhöht. Der Schuldner erhält für jede unterhaltspflichtige Person, also auch für den Ehegatten oder Lebenspartner, einen Zusatzfreibetrag, der sicherstellt, dass das notwendige Einkommen für den Lebensunterhalt dieser Person nicht gepfändet wird.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners selbst nicht direkt vom Pfändungsfreibetrag des Schuldners betroffen ist. Falls der Ehegatte oder Lebenspartner ebenfalls Schulden hat und eine Pfändung vorliegt, wird dessen Pfändungsfreibetrag gesondert berechnet. In solchen Fällen sind die Pfändungsfreibeträge individuell auf das jeweilige Einkommen des Schuldners und des Ehepartners anzuwenden.

Zusammengefasst: Der Pfändungsfreibetrag schützt das Einkommen des Schuldners, und wenn er gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner unterhaltspflichtig ist, erhöht sich der geschützte Betrag. Das Einkommen des Ehegatten oder Partners ist jedoch separat zu betrachten und unterliegt gegebenenfalls eigenen Pfändungsregeln.

Um den Pfändungsfreibetrag zu beantragen, müssen Sie in der Regel keinen speziellen Antrag stellen, da der Pfändungsfreibetrag automatisch auf Ihr Einkommen angewendet wird. Er ist gesetzlich festgelegt und wird durch die Pfändungstabelle bestimmt, die regelt, welcher Teil Ihres Einkommens pfändbar ist und welcher unpfändbar bleibt. Wenn Sie jedoch eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beantragen möchten, weil der reguläre Freibetrag nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, oder weil Sie besondere finanzielle Belastungen haben, müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellen.

Der Schutz des Einkommens funktioniert in der Praxis grundsätzlich über die Umstellung des Girokontos auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Unterhaltspflichten wirken sich direkt auf den Pfändungsfreibetrag aus, indem sie diesen erhöhen können. Wenn Sie als Schuldner gegenüber bestimmten Personen unterhaltspflichtig sind – etwa gegenüber Kindern, einem Ehepartner oder anderen Angehörigen – kann Ihr Pfändungsfreibetrag entsprechend angepasst werden. Die Pfändungstabelle berücksichtigt Unterhaltspflichten und erhöht den Freibetrag für jede unterhaltspflichtige Person. Dadurch wird sichergestellt, dass Ihnen ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um sowohl Ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den der unterhaltspflichtigen Personen bestreiten zu können.

Für jede unterhaltspflichtige Person kann es einen Zusatzbetrag geben, der auf den Grundfreibetrag angerechnet werden kann. Beispielsweise kann bei einem alleinstehenden Schuldner ein bestimmter Grundfreibetrag angesetzt werden, und für jede weitere unterhaltspflichtige Person kann ein fester Betrag hinzukommen. Auf diese Weise schützt der Pfändungsfreibetrag nicht nur Ihr Existenzminimum, sondern auch das der Personen, für die Sie finanziell verantwortlich sind.

Es ist wichtig, dass Sie Ihre Unterhaltspflichten bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags angeben und, falls erforderlich, entsprechende Nachweise vorlegen, um eine korrekte Berechnung sicherzustellen. Sollten sich Ihre Unterhaltspflichten ändern – beispielsweise durch die Geburt eines Kindes oder eine Änderung im Unterhaltsanspruch – kann dies ebenfalls eine Anpassung des Pfändungsfreibetrags nach sich ziehen. In diesen Fällen können Sie beim Gericht eine Erhöhung des Freibetrags beantragen, um sicherzustellen, dass Ihre Unterhaltspflichten angemessen berücksichtigt werden.

Der Pfändungsfreibetrag gilt grundsätzlich so lange, wie eine Pfändung gegen den Schuldner besteht. Der Freibetrag bleibt so lange in Kraft, bis entweder die Pfändung beendet ist, die Schulden vollständig beglichen sind oder eine gerichtliche Entscheidung den Pfändungsfreibetrag ändert. Der Pfändungsfreibetrag selbst wird regelmäßig gesetzlich angepasst, um den veränderten Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Diese Anpassungen erfolgen in der Regel alle zwei Jahre, sodass der Freibetrag über die Zeit hinweg an aktuelle wirtschaftliche Verhältnisse angepasst wird.

Der Pfändungsfreibetrag kann in der Regel nicht rückwirkend angepasst werden. Sobald eine Pfändung in Kraft tritt, wird der Pfändungsfreibetrag automatisch angewendet, um sicherzustellen, dass das Existenzminimum des Schuldners geschützt bleibt. Eine rückwirkende Erhöhung des Pfändungsfreibetrags ist in den meisten Fällen nicht vorgesehen, da die Pfändung direkt auf Grundlage der zu dem Zeitpunkt geltenden Pfändungstabelle erfolgt.

Wenn jedoch besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags erforderlich machen – etwa durch zusätzliche Unterhaltspflichten oder außergewöhnlich hohe Belastungen –, kann ein Antrag auf Anpassung des Pfändungsfreibetrags gestellt werden. Dieser Antrag muss jedoch so früh wie möglich erfolgen, da die Erhöhung des Freibetrags in der Regel erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder des Antrags gilt. Es ist daher ratsam, bei Änderungen in der finanziellen oder familiären Situation frühzeitig aktiv zu werden, um den Pfändungsfreibetrag entsprechend anpassen zu lassen.

Sollte der Schuldner versäumt haben, rechtzeitig einen Antrag auf Erhöhung zu stellen, gibt es in der Regel keine Möglichkeit, bereits gepfändete Beträge rückwirkend wiederzuerlangen.

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